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Haus- und Schulordnung der Oberschule Rangsdorf

Haus- und Schulordnung

der Oberschule Rangsdorf

 

Diese Schulordnung trifft Regelungen im Rahmen des Brandenburger Schulgesetzes, der „Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ und anderer Verwaltungsvorschriften für die besonderen Verhältnisse an unserer Schule. Sie gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, in den Sportstätten der Schule und bei allen schulischen Veranstaltungen.

 

1. Grundsätzliches

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Gebäude und Gelände sauber gehalten, Beschädigungen des Schuleigentums vermieden werden und Gefährdungen für sich selbst und ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ausgeschlossen sind. Anweisungen von Lehrkräften und technischem Personal (Sekretärin, Hausmeister, Hallen- und Platzwart, Schulsozialarbeiterin, Reinigungskräfte) ist Folge zu leisten. Jede(r) Schülerin ist zur Meldung einer Gefahrensituation verpflichtet.

Schulfremde Personen haben keinen Zutritt. Besucher melden sich im Schulsekretariat an. Auf dem gesamten Schulgelände besteht Rauch- und Alkoholverbot. Das Mitbringen von Drogen, Waffen und Feuerzeugen ist verboten.

Als „Waffen“ gelten auch waffenähnliche Gegenstände, wie Baseballschläger, Elektroschocker, Laserpointer, Munition und Feuerwerkskörper, Handschellen, Katapulte, Sprühdosen mit Reizgasen, Spritzen, Schlagringe, Taschenmesser u.a. sowie Attrappen, Nachbildungen und Spielzeug dieser Art. Das Nutzen von Deosprays (Duftmitteln) ist nur auf den jeweiligen Toiletten erlaubt.

Das Anwenden physischer und psychischer Gewalt jeglicher Art ist verboten.

Das Aufzeichnen und die Wiedergabe von Unterrichtsinhalten in jeglicher Form ohne Kenntnis und Erlaubnis des Fachlehrers sind untersagt. Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Filmen und Fotografieren während des Unterrichts oder schulischer Veranstaltungen ist nur gestattet, wenn dies einen pädagogischen Zweck erfüllt und durch Lehrkräfte selbst durchgeführt oder von ihnen gestattet wird.

Für alle schulischen Veranstaltungen gelten die Regelungen des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild entsprechend §22 KUG. Aufnahmen sind gemäß DSGVO zu verarbeiten.

Die öffentliche Verbreitung von radikalem Gedankengut oder das Zurschaustellen von verfassungsfeindlichen Symbolen sind auf und vor dem Schulgelände sowie während jeder Art von Schulveranstaltungen verboten und bei den Lehrkräften anzuzeigen. Jeder Schüler ist zur Meldung von Fällen dieser Art verpflichtet.

Fremdenfeindliche, rassistische oder auf irgendeine Weise diskriminierende Äußerungen sind zu unterlassen. 

Kleidung, Schuhe oder andere Gegenstände, die mit radikalen Organisationen oder Gedankengut in Verbindung gebracht werden, sind an unserer Schule nicht gestattet. Das Tragen drogenbewerbender, gewaltverherrlichender und/oder in jeglicher Hinsicht beleidigender Kleidung ist untersagt und wird mit einem zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht geahndet.

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft tragen eine der Institution Schule angemessene Kleidung. Auch bei sehr sommerlichen Temperaturen ist auf zu freizügige Kleidung zu verzichten. Darunter fallen: übertiefe Dekolletés, zu bauchfreie Shirts oder zu kurze Röcke. 

Kapuzen und Caps sind grundsätzlich beim Betreten des Schulhauses abzusetzen.

 

2. Schulweg 

Der Schulweg ist der sicherste direkte Weg zur Schule. Alle Schüler werden dringend ermahnt, auf dem Schulweg zu ihrer eigenen Sicherheit die Verkehrsregeln zu beachten und nur verkehrssichere Fahrzeuge zu benutzen. Auf den Bahnhöfen ist der notwendige Abstand zur Bahnsteigkante einzuhalten. Das Betreten der Gleisanlagen ist strengstens verboten. Gefährdungen von Mitschülern sind untersagt.

Die Sporthalle und der Sportplatz sind auf dem direkten Weg aufzusuchen. Das Gelände der Grundschule darf nicht betreten werden.

 

3. Unterrichtszeiten

Ab 7:30 Uhr:  Einlass in das Schulgebäude / Frühaufsicht bis 7:50 Uhr

Um 7:45 Uhr: Aufschließen der Fachräume

Um 7:50 Uhr: Erfassen der Anwesenheit

vvff

4. Allgemeine Regelungen zur Unterrichtsorganisation

4.1 Vor dem Unterricht

Die Frühaufsicht öffnet pünktlich um 07.30 Uhr das Schulgebäude. Alle SuS, die einmal das Schulhaus betreten haben, verhalten sich entsprechend der Regeln. Sollten Schülerinnen und Schüler auffällig sein, können diese bis zum Vorklingeln der Schule verwiesen werden.

 

4.2 Regelungen während der Unterrichtszeit

Vor und während der Unterrichtszeit sowie in der Pause sind Lärm und Unruhe im Gebäude, auf dem Schulhof und im unmittelbaren Umfeld der Schule zu vermeiden. Das schließt die Benutzung tragbarer Akustikgeräte (Boxen, Subwoofer o.ä.) ein.

Im gesamten Schulhaus, auf dem Schulhof sowie auf und in den Sporteinrichtungen besteht für die Schülerinnen und Schüler Handyverbot. SuS können ihre Eltern im Notfall (Krankmeldung o.ä.) jederzeit über das Sekretariat informieren.  Zuwiderhandlungen fallen unter die Handyordnung.

Wenn das Handy im Unterricht als Lehrmittel eingesetzt werden soll, entscheidet darüber der Fachlehrer und setzt eigenverantwortlich Regeln fest. Bei Zuwiderhandlungen werden folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung kommen: 

1. Verstoß - das Handy wird eingezogen und nach Unterrichtsschluss dem Schüler wieder ausgehändigt.

2. Verstoß - Der Schüler erhält einen Tadel und das Handy wird ausschließlich den Eltern übergeben. Die Eltern entscheiden, wann sie das Handy von der Schule abholen.

3. Verstoß - der Schüler erhält einen Verweis mit Androhung weitergehender Ordnungsmaßnahmen und das Handy wird ausschließlich den Eltern übergeben. Die Eltern entscheiden, wann sie das Handy von der Schule abholen und welche Maßnahmen sie in Zusammenarbeit mit der Schule ergreifen.

Alle Räume werden nur im Beisein oder nach Aufforderung einer Lehrkraft betreten. Mit dem Stundenklingeln haben sich die Schülerinnen und Schüler an ihrem Arbeitsplatz zu befinden und arbeitsbereit zu sein. Oberbekleidung, d.h. Jacken und Kopfbedeckungen sind abzulegen. Ausnahmen werden nur bei extremen Witterungsbedingungen durch die Lehrkraft festgelegt. 

Ist eine Klasse ohne Lehrer, meldet das der Klassensprecher nach Ablauf von 5 Minuten im Sekretariat.

In den Fachräumen gelten fachbedingte Regelungen, die durch Aushang veröffentlicht werden. Je Schulhalbjahr und bei besonderen Anlässen belehrt die verantwortliche Lehrkraft alle Schülerinnen und Schüler aktenkundig über diese Regelungen.

Im Computerraum und in der Werkstatt ist das Essen an den Arbeitsplätzen generell untersagt. Kaugummis sind im Unterricht nicht erlaubt. 

Das Mitführen und der Konsum von Energydrinks sind während des Schulalltags untersagt.

 

Die Fenster in den Fluren sind aus Sicherheitsgründen nur von den technischen Mitarbeitern oder den Lehrkräften zu öffnen.

 

4.3 Pausenregelungen

In den großen Pausen ist unverzüglich der Schulhof aufzusuchen.

Während der Hofpausen dürfen Angebote der Schülerfirma genutzt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und diszipliniertes Verhalten im Verkaufsraum und Flurbereich sind Bedingung für die Erlaubnis der Nutzung. Aus Platzgründen ist ein längerer Aufenthalt im Schülercafé oder Speisesaal während der großen Pausen nicht gestattet. Der Speiseraum ist ausschließlich den Schülern mit Mittagsversorgung vorbehalten.

Die Nutzung des Außengeländes „Soccercourt“ macht ein Überqueren des Teutonenrings notwendig. Hierbei ist Achtsamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich.

In den kleinen Pausen halten sich die Schüler im Klassenraum auf. Ausnahmen sind Raumwechsel und Toilettenbenutzung. 

Auch auf den Toiletten gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Die Kabinen sind einzeln aufzusuchen. Der zweckentfremdete Aufenthalt (Essen, Rauchen)  auf den Toiletten ist nicht gestattet und führt bei Zuwiderhandlung zu einer gelben Karte. 

Während der Pausen darf das Schulgelände nicht verlassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der aufsichtführende Lehrer. Bei Unterrichtsgängen ist das Verlassen des Schulgeländes unter Aufsicht einer Lehrkraft erlaubt. Bei Regen, Sturm bzw. anderen Gefährdungen, die eine normale Hofpause nicht zulassen, wird dreimal abgeklingelt. Eine der aufsichtführenden Lehrkräfte informiert bei Bedarf sofort die Schulleitung, wenn ein Abklingeln noch nicht erfolgt ist. Die Schülerinnen und Schüler verlassen dann die Räume und wechseln in die Fachräume, in denen die nächste Unterrichtsstunde stattfindet. Alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer übernehmen dann während der großen Pause die Aufsicht für ihre Klassen bzw. ihren Kurs in ihrem Unterrichtsraum.

 

5. Hausaufgaben

Die Anfertigung der Hausaufgaben erfolgt zu Hause. Auf Vollständigkeit und Sauberkeit ist zu achten. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind für die ordentliche Nachweisführung verantwortlich (Klassenbuch). Die Eltern werden regelmäßig über den Stand der Pflichterfüllung informiert. Bei wiederholter Nichtanfertigung von Hausaufgaben können die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Hausaufgabenstunden verpflichtet werden.

 

6. Sportunterricht

Turnhalle und Sportplätze gehören zum Schulgelände. Es gilt die Hausordnung. Weisungsberechtigt sind die Fachlehrerinnen und Fachlehrer und die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, die für den jeweiligen Bereich verantwortlich sind.

Wegen der Entfernung zur Sportstätte wird den Schülerinnen und Schüler empfohlen, für den Weg ein Fahrrad zu benutzen. Wird der Shuttleservice in Anspruch genommen, sind die Anweisungen des betreuenden LK oder des Busfahrers zu befolgen.

Die Schülerinnen und Schüler finden sich im Eingangsbereich der Turnhalle oder des Sportplatzes ein. Der (Die) verantwortliche Sportlehrer(in) begleitet die Schülerinnen und Schüler auf das Sportplatzgelände und in die Turnhalle. Einlasszeiten in der Turnhallen sind: 12.00 Uhr / 14.00 Uhr. 

Die Hausklingel an der Turnhalle ist nur in dringenden Fällen zu benutzen. Schulfremde Personen erhalten keinen Zugang zur Turnhalle oder zum Sportplatz. Die Eingangstür wird nur vom Lehrpersonal geöffnet bzw. geschlossen.

Zum Sportunterricht ist Sportkleidung zu tragen. In der Turnhalle sind saubere Hallenturnschuhe mit heller Sohle vorgeschrieben. Das Betreten der Halle mit Freizeit- oder Straßenschuhen ist nicht erlaubt. Das Reinigen von Schuhen im Kabinen-, Toiletten- und Duschbereich ist verboten. Die Gefährdung anderer Schüler durch unsportliches oder fahrlässiges Verhalten wird bestraft und mit dem sofortigen Ausschluss aus dem Unterricht geahndet.

Nicht erbrachte Leistungen durch unentschuldigtes Fehlen oder fehlende Sportsachen werden bei Leistungsüberprüfungen und -kontrollen mit der Note „6“ bewertet.

Für die Nichtteilnahme am Unterricht wird nur im Ausnahmefall eine Entschuldigung durch die Eltern anerkannt. Grundsätzlich ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die unberechtigte Benutzung von Sportgeräten ist aus Sicherheitsgründen untersagt. 

Das Aufsuchen der Umkleidekabinen und des Waschraumes sowie das Verlassen des Übungsbereiches in der Turnhalle während des Unterrichtes sind nur nach Absprache mit dem Lehrer erlaubt. Wertgegenstände sind nicht mitzubringen oder werden gegebenenfalls beim Sportlehrer abgegeben. Es wird jedoch keine Haftung übernommen. Das Waschen und Duschen nach dem Sportunterricht ist möglich und wird aus hygienischen Gründen empfohlen. Die Umkleidekabinen sind ordentlich zu verlassen.

Bei vorzeitigem Ausschluss vom Unterricht bzw. bei fehlenden Sportsachen erhalten die Schülerinnen und Schüler vom Sportlehrer eine schriftliche Arbeit, die in der Schule oder als Hausarbeit anzufertigen ist und in der folgenden Sportstunde beim Sportlehrer abzugeben ist. Wiederholungstermine für nicht erbrachte sportliche Leistungen oder zur Verbesserung der bisherigen Leistung werden durch die Sportlehrerinnen und Schüler angesagt und sind dann verbindliche Unterrichtstermine.

 

7. Verhalten bei Versäumnissen

Grundsätzlich regelt eine Verwaltungsvorschrift das Verfahren bei Fernbleiben bzw. Beurlaubung.

Bei stundenweisem Fehlen ist wie folgt zu verfahren:                                                                                                   

Ist das Fehlen wegen eines wichtigen Termins bekannt, wird der Klassenleiter vorab darüber informiert. Ein Beleg ist vorzuweisen.

Eine unvorhergesehene Abmeldung vom Unterricht wegen Krankheit, Unfall usw. hat beim Fachlehrer oder Klassenleiter zu erfolgen. 

In diesen Fällen werden die Eltern durch die Sekretärin/Lehrer telefonisch informiert, um ihr Kind abzuholen. Kein(e) Schüler(in) darf ohne vorherige Abmeldung im Sekretariat von sich aus die Schule verlassen.

Ereignete sich während des Schultags ein Unfall, ist eine Unfallmeldung innerhalb von 3 Tagen im Schulbüro schriftlich von den Eltern des/der betroffenen Schülers(in) abzugeben. Anzuzeigen ist jeder Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert.

Ist ein(e) Schüler(in) durch Krankheit oder aus anderen nichtvorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer anderen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, ist die Schule darüber durch die Eltern am ersten Fehltag (per Mail oder Anruf in Sekretariat) zu benachrichtigen. Mit Beginn des Schulbesuches teilen die Eltern innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Grund des Fernbleibens mit. Eine schriftliche Entschuldigung, die erst nach Ablauf der 3 Tages Frist eingereicht wird, ist ungültig und das Fernbleiben wird dann als unentschuldigt erfasst.

Bei längerem Fernbleiben durch Krankheit ist spätestens nach zwei Wochen dem/r Klassenleiter/in eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

Schülerinnen und Schüler können für die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten beurlaubt werden, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird. Sie sollen beurlaubt werden für die Teilnahme an Kirchentagen ihres Glaubens, soweit nicht vorrangige schulische Belange dem entgegenstehen. Für die Beurlaubung an den in Buchstaben a bis d (siehe VV) genannten Feier- und Gedenktagen bedarf es keines schriftlichen Antrags, aber die Klassenleitung ist mindestens drei Tage vorher zu informieren. Für islamische SuS kann nur eine eintägige Freistellung für den Tag des Fastenbrechens und das Opferfest genehmigt werden.

Beurlaubungen bis zu 3 Tagen sind beim Klassenleiter, darüber hinaus bei der Schulleitung zu beantragen.

 

8. Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern

Wegen der erheblichen Gefahren ist es verboten, den Schulhof mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Fahrräder, Longboards (Skateboards o.Ä.), Mopeds, oder Motorräder können nur in den entsprechenden Bereichen auf dem festgelegten Teil vor dem Schulgebäude abgestellt werden. Für die Sicherung ist jeder Schüler selbst verantwortlich. Die Schule übernimmt  keine Haftung. Die Schülerinnen und Schüler dürfen ihre Fahrräder nur auf dem Teil des Schulhofs abstellen, der mit Fahrradständern ausgestattet ist. Die Fahrräder sind anzuschließen.  Versicherungsschutz ist nur über eine private Versicherung der Eltern gegeben.

 

9. Schadensersatz bei Diebstahl und Sachbeschädigung

Schadensersatz durch den Schulträger wird nur für Schäden an Dingen gewährt, die für den Schulbetrieb notwendig sind, wenn kein eigenes Verschulden des Schülers vorliegt und keine andere Person haftbar ist. Für Schäden, die außerhalb des Schulgeländes auftreten, haftet der Schulträger nicht. Wenn ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wird, haftet die betroffene Person selbst, ohne dass ein Versicherungsschutz besteht. Diebstähle müssen von den Eltern bei der Polizei angezeigt werden. Sachschäden und Unfälle müssen die Eltern schriftlich innerhalb von 3 Tagen bei der Schulleitung melden. Die Schadensregulierung gegenüber Mitschülerinnen und Mitschüler und anderen Personen liegt nicht im Handlungsbereich der Schule. Entsprechend ihrem Alter sind Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern darüber aufzuklären, dass sie mit ihrem eigenen Besitz und dem ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler vorsichtig umzugehen haben.

Dinge, die nicht nachweisbar für den Unterricht benötigt werden, sollten ebenfalls nicht in die Schule mitgebracht werden.

 

10. Regeln für die Behandlung von Konflikten

Konflikte entstehen dort, wo sich aus der Nichteinhaltung von Verhaltensregeln Störungen des Schullebens ergeben. Zur Beseitigung von Konflikten können pädagogische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Der Umgang mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden durch das Schulgesetz und eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Das in den Gremien beschlossene Stufensystem ergänzt die Verwaltungsvorschriften an der Oberschule Rangsdorf.

An der Schule gelten folgende Erziehungsmaßnahmen:

- Ermahnung

- Eintragung des Fehlverhaltens in den „Gelbe Karten Ordner“ im LZ

- Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche Mitteilung an die Eltern

- Verwahrung von Gegenständen bis zum Ende des Unterrichtstages

- zeitweiliger Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde (Trainingsraum)

- Übertragung geeigneter Aufgaben zur Widergutmachung von Fehlverhalten

- schriftlicher Tadel

- Teilnahme an der Hausaufgabenstunde

Die Aufzählung ist keine abschließende Liste geeigneter Maßnahmen. Es liegt im Ermessen der Lehrkraft eine Erziehungsmaßnahme anzuwenden. Das Fair- Play Konzept zur Begegnung von Unterrichtsstörungen wurde durch die Gremien der Oberschule beschlossen und fasst die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zusammen.

Es sollte zuerst immer versucht werden, den Konflikt in einem Gespräch beizulegen. Sind Schäden entstanden ist zu klären, ob Wiedergutmachung möglich ist. Dem Verursacher wird Gelegenheit gegeben, die Art der Wiedergutmachung vorzuschlagen.

Bei materiellen Schäden, die durch mutwilliges Zerstören oder Beschmieren entstehen, sind der/die Schüler/in bzw. die Eltern zu voller Ersatzleistung verpflichtet.

Die Festlegungen dazu trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Eltern werden schriftlich informiert.

 

11. Sonderregelungen / Alarmordnung

11.1 Verhalten bei Feuer- oder Katastrophenalarm (aktualisierte Fassung)

Feuer- bzw. Katastrophenalarm werden durch periodisches Dauerklingeln mit der Schulklingel, mit dem Sirenenton des Megaphons oder einer anderen eindeutigen Signalgebung ausgelöst. Das Schulgebäude und der Schulhof sind bei Alarm von allen Personen zu räumen. Die Stellplätze auf dem angrenzenden Sportgelände sind unverzüglich aufzusuchen.

Dabei ist auf folgendes zu achten:

  • Die Fenster des Unterrichtsraumes sind zu schließen.

  • Persönliche Sachen verbleiben in den Räumen oder den Schließfächern.

  • - Die Lehrkraft achtet darauf, dass alle elektrischen Anlagen ausgeschaltet werden, schließt als        letzte(r) die Tür, verschließt sie aber nicht.

  • Das Klassen- oder Kursbuch ist von der Lehrkraft mitzunehmen

  • Die Räume sind sofort und diszipliniert über die Fluchtwege zu verlassen. Die älteren Schülerinnen und Schüler achten auf die jüngeren. Gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht.

  • Die Fluchtwege sind die schnellstmöglich erreichbaren Ausgänge zum Schulhof bzw. Hauptausgang und von dort zum Stellplatz auf dem Sportgelände. 

  • Die ersten Schülerinnen und Schüler, die das Schulgebäude verlassen, achten insbesondere auf eventuellen Straßenverkehr.

  • Die erste an der Haupttür ankommende Lehrkraft schließt die Haupttür auf „offen“, löst den Türgriff links und öffnet kräftig beide Flügeltüren. Diese bleiben dann automatisch in geöffnetem Zustand. Das Schultor zum Teutonenring ist ebenfalls zu öffnen.

  • Auf dem Stellplatz stellen sich die Schülerinnen und Schüler klassenweise auf, der/die unterrichtenden Lehrkräfte sorgen für Ordnung.

  • Die unterrichtende Lehrkraft prüft mit dem Klassen- oder Kursbuch die Vollzähligkeit der Schülerinnen und Schüler und teilt die Anzahl der anwesenden bzw. fehlenden Schülerinnen und Schüler dem Meldeposten (durch eine Warnweste kenntlich gemacht) auf dem Sammelplatz mit.

 

Stellplätze auf dem Außengelände Teutonenring: 

 

bild 2

Verhalten bei anderen Gefährdungen, die kein Verlassen des Schulgebäudes erlauben

Eine solche Gefährdung, z.B. bei einem Amoklauf, besteht bei deutlichen Anzeichen wie:

Schüsse                     Hilferufe                    untypischer Lärm               Schreie

Sie kann auch durch eine, nur den am Schulleben Beteiligten bekannten, Ansage über Lautsprecher oder Megaphon ausgesprochen werden. Sollte eine derartige Situation eintreten, ist Eigenverantwortung gefordert. Sind die Schulleitungsmitglieder im Unterricht, ist die Sekretärin oder eine im Büro befindliche Lehrkraft berechtigt, diesen Alarm auszurufen. Die Polizei (110) und der Schulträger (033708/23620) sind unverzüglich zu informieren.

Bei einer solchen Gefährdung schließen alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer sofort den Raum nach außen ab. Ist ein Vorbereitungsraum angeschlossen, ist auch dieser zu verschließen. Fenster sind ebenfalls zu verschließen. Sollten sich zu diesem Zeitpunkt Schülerinnen und Schüler auf den Toiletten befinden, müssen sie sich dort einschließen. Alle Personen im Raum haben sich geduckt an der Wand, weg von der Tür und möglichst geschützt von der Fenstersicht aufzuhalten. Jeder hat sich still zu verhalten. Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe sind absolut notwendig. Eine solche Gefährdung kann nur durch eindeutige Information aufgehoben werden. Auch die wird intern bei einer Einweisung vereinbart.

Alle Schülerinnen und Schüler sind durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer zu Beginn eines Schulhalbjahres oder aus einem gegebenen Anlass zu diesen Regelungen aktenkundig zu belehren. Das entsprechende Verhalten bei Feueralarm wird in Alarmproben 2mal jährlich geübt. Verantwortliche und Helfer sind mit Warnwesten kenntlich gemacht. Es erfolgt eine jährliche und anlassbezogene Einweisung in das Bedienen der Sprechanlage und der Schließanlage für alle Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einweisungen werden aktenkundig gemacht.

 

 

Beschluss der LK am 17.04.2024 / Beschluss der SK am 05.06.2024

 

 

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Schulleiterin              A.Meincke                           Vorsitzender SK      H.Krückeberg